AOK

Behandlungsfehler: Bilanz 2022

Derzeit 1.260 Fälle in Bearbeitung / 2,4 Mio. Euro Rückzahlungen an AOK Hessen

Die Menschen in Hessen müssen im Falle eines vermuteten ärztlichen Behandlungsfehlers nicht ohne Unterstützung um ihr gutes Recht kämpfen. Die gesetzlichen Krankenkassen stehen dabei an ihrer Seite – auch die AOK Hessen. 1.260 Fälle sind in Bearbeitung, davon kamen 366 im Jahr 2022 neu hinzu. 39,1 Prozent der abgeschlossenen und gerichtlich entschiedenen Fälle wurden im vergangenen Jahr als Behandlungsfehler bestätigt. Das entspricht 106 Fällen. 2,4 Millionen Euro konnten durch die AOK Hessen erfolgreich zurückgefordert werden.

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„Wenn Ärztinnen oder Ärzte Fehler machen, fühlen sich unsere Versicherten häufig verunsichert und haben viele Fragen. Wie kann man den Verdacht beweisen? Welche Chancen hat man überhaupt? Wie geht man konkret vor? Meine Empfehlung: Betroffene sollten sich zunächst unbedingt an ihre Krankenkasse wenden“, sagt Robin Diedering, der für das Behandlungsfehlermanagement der AOK Hessen verantwortlich ist. Nach einem Erstgespräch, in dem die Versicherten über grundsätzliche Fragen der Arzthaftung und der Patientenrechte aufgeklärt würden, folge eine genaue Überprüfung des Falles durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD). Die AOK fordere dazu zunächst sämtliche Unterlagen bei den beteiligten Medizinerinnen und Medizinern an. „Das gesamte Verfahren ist für unsere Versicherten natürlich kostenfrei. Am Ende steht ein wissenschaftliches Gutachten, in dem das Vorliegen eines Behandlungsfehler entweder bejaht oder ausgeschlossen wird“, sagt Diedering. 

Falls der MD einen ärztlichen Behandlungsfehler erkennt, rät die AOK Hessen zum Einschalten einer geeigneten und auf das Thema spezialisierten Anwältin oder eines Anwalts. Auch hier steht die Gesundheitskasse mit Rat und Tat zur Seite, etwa beim Einholen weiterer Expertisen. In Einzelfällen und in enger Abstimmung mit dem Anwalt des Geschädigten könne es auch sinnvoll sein, den umgekehrten Weg zu gehen und abzuwarten, bis die betroffene Krankenkasse ihre Ansprüche durchgesetzt habe. „Eigene Forderungen sind dann viel leichter geltend zu machen. Aber auch das beraten wir mit unseren Versicherten in einem ausführlichen Erstgespräch“, sagt Diedering. Ebenfalls geprüft werden können etwa Verdachtsfälle von Fehlern in der Pflege, bei vermuteten Fehlern von z. B. Physiotherapeuten oder Hebammen, aber auch bei dem Verdacht eines Produktfehlers, etwa nicht korrekt funktionierende Herzschrittmacher oder defekte Hüftprothesen.