Die Verhandlungen über die Rahmenvorgaben Arzneimittel nach § 84 SGB V für das Jahr 2024 wurden erfolgreich abgeschlossen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf steigende Ausgabenvolumina verständigt. Die regionalen Ausgabenvolumina für Arzneimittel erhöhen sich auf Basis der bundesweiten Anpassungsfaktoren ab dem nächsten Jahr um 7,95 Prozent. Dies kann rechnerisch zu Mehrausgaben von etwa 3,8 Milliarden Euro führen. Verantwortlich für diese Steigerung sind vorrangig gesetzgeberische Maßnahmen, die höhere Arzneimittelausgaben zur Folge haben werden. So verringert sich ab dem 1. Januar 2024 der gesetzliche Herstellerabschlag um 5 Prozentpunkte. Der Herstellerabschlag wurde im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes auf 12 Prozent angehoben, was wesentlich für das eher moderate Wachstum der Arzneimittelausgaben im Jahr 2023 war. Zudem werden mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) Maßnahmen getroffen, die größere Preiserhöhungen bei Arzneimitteln ermöglichen. Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband: „Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Maßnahmen ist klar, dass die Ausgaben im Arzneimittelbereich erheblich wachsen werden. Deshalb ist eine deutliche Anpassung der Ausgabenvolumina nach oben trotz der schwierigen Finanzsituation unumgänglich.“ Dr. Sibylle Steiner, Mitglied des Vorstands der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): „Der Einsatz innovativer Arzneimittel schlägt ebenfalls zu Buche, was im Sinne einer besseren Versorgung der Patientinnen und Patienten grundsätzlich zu begrüßen ist.“ Bei der vereinbarten Steigerungsrate handelt es sich nicht um eine abschließend definierte feste Größe. Vielmehr werden weitere Anpassungsfaktoren wie Alter und Anzahl der Versicherten regional zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen verhandelt und damit regional zu veränderten Beträgen führen. Hintergrund: Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die regionalen Verbände der Krankenkassen vereinbaren auf regionaler Ebene Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V. Damit soll die Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln sowie weiteren in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten sichergestellt werden. Diese Vereinbarungen bestehen insbesondere aus einem Ausgabenvolumen sowie Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitszielen, die bei der Verordnung dieser Leistungen erreicht werden sollen. Ziel ist es, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung im Arzneimittelbereich sicherzustellen. Auf Bundesebene vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband Rahmenvorgaben für diese regionalen Vereinbarungen. |
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