Neues Jahr, neuer Job – neue Krankenkasse? Viele Menschen ziehen zum Jahreswechsel ihre persönliche Bilanz: Was war gut, was war schlecht, was kann man ändern? Dabei wird oft auch die berufliche Situation auf den Prüfstand gestellt – gerade in Zeiten des Fachkräftemangels hat die Wechselbereitschaft von Arbeitnehmern zugenommen. Die Gelegenheit eines Arbeitgeberwechsels kann auch genutzt werden, um unter einfacheren Bedingungen die Krankenkasse zu wechseln. Wichtige Tipps dazu gibt Thomas Adolph, Geschäftsführer des unabhängigen Portals www.gesetzlichekrankenkassen.de, das die Leistungen der 96 gesetzlichen Krankenkassen vergleicht. „Viele Versicherte wissen nicht, dass sie bei einem Arbeitgeberwechsel ein sofortiges Kassenwahlrecht haben und sich ganz problemlos bei einer anderen Krankenkasse versichern können“, sagt Thomas Adolph. Das bedeutet konkret: Sie können ohne Kündigung bei der vorherigen Kasse wechseln (dies übernimmt die neue Kasse) und müssen dabei auch nicht die zwölfmonatige Bindungsfrist einhalten, die sonst nach einem Kassenwechsel gilt. „Auch Bindungsfristen aus Wahltarifen, in die Versicherte eventuell eingeschrieben waren, entfallen dann“, fügt der Experte hinzu. Gleichzeitig gilt: Für diejenigen Versicherten, die bei ihrer bisherigen Krankenkasse bleiben, erneuern sich die Bindungsfristen nicht. Die Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Kassenwechsel ist, dass Versicherte den Aufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse bis spätestens 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn stellen. „Außerdem muss der Arbeitgeber über den Wechsel informiert werden. Dies kann formlos geschehen, ist aber gesetzlich vorgeschrieben“, so Adolph. |