AOK Hessen: 95 Prozent der AU-Bescheinigungen gehen inzwischen digital ein
Spitzenwerte bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Laut AOK Hessen gehen bei ihr inzwischen 95 Prozent aller AU-Bescheinigungen auf elektronischem Weg ein. Im Januar 2022, als die gesetzliche Verpflichtung dafür griff, waren es dagegen nur 14 Prozent. Einen regelrechten Sprung machte die elektronische Übermittlung im Sommer 2022. Der Wert stieg im Juni 2022 von 19 auf 31 und im Juli dann sogar auf 64 Prozent. Hintergrund hierfür war eine auslaufende Übergangsregelung, die eine Übermittlung in Papierform noch bis zum 30. Juni 2022 möglich gemacht hatte.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt schrittweise den herkömmlichen „gelben Schein“ in Papierform und soll die Kommunikation zwischen Arztpraxen, Krankenkassen und Arbeitgebern effizienter gestalten. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, Fehlerquellen zu minimieren und eine schnellere Datenübermittlung zu ermöglichen. Gleichzeitig behält die eAU ihre grundlegende Funktion als Nachweis dafür, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist.
Gesetzliche Grundlage und Inkrafttreten
Rechtsgrundlage für die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung sind die Bestimmungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in dem die Digitalisierung und der elektronische Datenaustausch im Gesundheitswesen geregelt werden. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Ärztinnen und Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die zuständigen Krankenkassen übermitteln. Seit dem 1. Januar 2023 sind Arbeitgeber außerdem verpflichtet, die Informationen zu Krankmeldungen eigenständig über ein gesichertes Verfahren bei den Krankenkassen abzurufen. Papierbescheinigungen zum Weiterreichen an den Arbeitgeber sind somit nicht mehr notwendig, können jedoch weiterhin auf Wunsch der Versicherten für persönliche Unterlagen ausgedruckt werden.
Pflichten der Versicherten
Versicherte haben trotz des elektronischen Verfahrens nach wie vor die Pflicht, ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn sie arbeitsunfähig sind. Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt, sollte dies im Gespräch mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt aktiv ansprechen. Die Praxis übernimmt dann die digitale Übermittlung an die Krankenkasse. Den Versicherten selbst entsteht somit kaum zusätzlicher Aufwand; die eigenständige Weiterleitung von Papierformularen an den Arbeitgeber entfällt.
Pflichten der Arbeitgeber
Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die elektronisch bereitgestellten Daten von den Krankenkassen abzurufen. Dies erfolgt über ein gesichertes und standardisiertes System, das sicherstellt, dass sensible Gesundheitsdaten nicht unbefugt eingesehen werden können. Nach dem Abruf müssen die betreffenden Angaben zur Arbeitsunfähigkeit datenschutzkonform verarbeitet werden, damit unter anderem die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall veranlasst werden kann. Ebenso sind Arbeitgeber angehalten, ihre betrieblichen Abläufe an die neuen digitalen Prozesse anzupassen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
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