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Wer im Notfall entscheiden soll

AOK Hessen informiert zur Vorsorgevollmacht

Was eine Patientenverfügung regelt, wissen mittlerweile viele. Doch gibt es da noch die Vorsorgevollmacht. Sie gilt nach einem medizinischen Notfall und kann prinzipiell jedem Menschen übertragen werden. Wichtig ist dieser Punkt vor allem für jene, die nicht verheiratet sind oder keine eingetragene Lebenspartnerschaft haben.

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Die Vorsorgevollmacht gilt bereits unmittelbar in dem Fall, in dem die Handlungsunfähigkeit eintritt, man seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann. Sie muss nicht noch von einem Gericht bestätigt werden. Gibt es keine solche Vollmacht, wird eine offizielle Betreuungsperson gerichtlich bestellt. Bei Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt jedoch ein Notvertretungsrecht. Es greift im Fall der Bewusstlosigkeit oder bei plötzlicher Handlungsunfähigkeit. Das Vertretungsrecht ist begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten. Die Befugnisse sind vielfältig: Es geht zum Beispiel um die Einwilligung zu Untersuchungen und operativen Eingriffen und reicht bis zur Zustimmung oder dem Widerspruch zu kurzzeitigen freiheitsentziehenden Maßnahmen – beispielsweise ruhigstellenden Medikamenten. Wobei zu beachten ist, dass das Paar nicht getrennt leben darf.

Im Falle eines Falles

Es steht aber jedem Menschen frei, andere Personen zu bevollmächtigen, sogar mehrere. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz stellt für die Vorsorgevollmacht ein Formular zur Verfügung. Um Zweifel an der Echtheit und Wirksamkeit der Vollmacht vorzubeugen, wird empfohlen, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen. Dazu ist auch die Betreuungsbehörde befugt. Mit einer Beglaubigung der Unterschrift wird deren Echtheit bestätigt. Man kann die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine Gebühr registrieren lassen, zwingend ist das jedoch nicht. Das Ausfüllen selbst dauert nicht länger als zehn Minuten, sofern man sich zuvor ausreichend Gedanken zu einzelnen Befugnissen gemacht hat. Und klar ist auch: Die benannte Person muss zustimmen und dies mit der eigenen Signatur bestätigen.

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