3,3 Millionen Euro Rückzahlungen
Die Menschen in Hessen müssen im Falle eines vermuteten ärztlichen Behandlungsfehlers nicht ohne Unterstützung um ihr gutes Recht kämpfen. Die gesetzlichen Krankenkassen stehen dabei an ihrer Seite. Darauf weist die AOK Hessen hin anlässlich des Tags der Patientensicherheit am 17. September hin. Allein bei der hessischen Gesundheitskasse sind derzeit über 1.200 solcher Fälle in Bearbeitung. Die Quote der durch den Medizinischen Dienst (MD) bestätigten Behandlungsfehler lag 2024 bei 25 Prozent. Über 3,3 Millionen Euro konnten durch die AOK Hessen erfolgreich zurückgefordert werden.
„Wenn Ärztinnen oder Ärzte Fehler machen, fühlen sich unsere Versicherten häufig verunsichert und haben viele Fragen. Wie kann man den Verdacht beweisen? Welche Chancen hat man überhaupt? Wie geht man konkret vor? Meine Empfehlung: Betroffene sollten sich zunächst unbedingt an ihre Krankenkasse wenden“, sagt Robin Diedering, der für das Behandlungsfehlermanagement der AOK Hessen verantwortlich ist. Nach einem Erstgespräch, in dem die Versicherten über grundsätzliche Fragen der Arzthaftung und der Patientenrechte aufgeklärt würden, folge eine genaue Überprüfung des Falles durch den medizinischen Dienst.
Hohe Quote echter Behandlungsfehler
Die AOK fordere dazu zunächst sämtliche Unterlagen bei den beteiligten Medizinerinnen und Medizinern an. „Das gesamte Verfahren ist für unsere Versicherten natürlich kostenfrei. Am Ende steht ein wissenschaftliches Gutachten, in dem das Vorliegen eines Behandlungsfehler entweder bejaht oder ausgeschlossen wird“, sagt Diedering. Die Quote der durch den MD bestätigten Behandlungsfehler ist dabei alles andere als niedrig – sie lag 2024 bei 25 Prozent. „Das zeigt: Viele Menschen wenden sich dann an uns, wenn auch wirklich Grund dafür besteht“, sagt Diedering.
Rückforderung realisieren
Falls der MD einen ärztlichen Behandlungsfehler erkennt, rät die AOK Hessen zum Einschalten einer geeigneten und auf das Thema spezialisierten Anwältin oder eines Anwalts. Auch hier steht die Gesundheitskasse mit Rat und Tat zur Seite, etwa beim Einholen weiterer Expertisen. In Einzelfällen und in enger Abstimmung mit dem rechtlichen Beistand könne es auch sinnvoll sein, den umgekehrten Weg zu gehen und abzuwarten, bis die betroffene Krankenkasse ihre Ansprüche durchgesetzt hat. „Eigene Forderungen sind dann viel leichter geltend zu machen. Aber auch das beraten wir mit unseren Versicherten in einem ausführlichen Erstgespräch“, sagt Diedering. Die AOK Hessen konnte im letzten Jahr über 3,3 Millionen Euro erfolgreich von Schädigern zurückfordern, die fehlerhafte Leistungen erbracht haben. Und: Der Service der AOK bezieht sich nicht nur auf die Prüfung ärztlicher Behandlungsfehler im Krankenhaus oder der Praxis. Ebenfalls geprüft werden können etwa Verdachtsfälle von Fehlern in der Pflege, bei vermuteten Fehlern von z. B. Physiotherapeuten oder Hebammen, aber auch bei dem Verdacht eines Produktfehlers, etwa nicht korrekt funktionierende Herzschrittmacher oder defekte Hüftprothesen.
Patientenrechte stärken
In einem aktuellen Positionspapier fordert die AOK-Gemeinschaft eine Verbesserung der Position von Patientinnen und Patienten im Schadensfall. So solle die Beweislast für alle Gesundheitsschäden deutlich vereinfacht werden. Denn aktuell müssen die Betroffenen darlegen und beweisen, dass der eingetretene Schaden vollumfänglich durch einen Behandlungsfehler verursacht wurde. Und: Zuvor muss nachgewiesen werden, dass überhaupt ein gesundheitlicher Schaden und ein Fehler vorliegen. Dafür sind die Behandlungsunterlagen eine wichtige Grundlage. Daher fordert die AOK für die Patientinnen und Patienten auch eine umfassende Akteneinsicht. Neben der Beseitigung von noch immer bestehenden Vollzugsdefiziten brauche es eine rechtliche Klarstellung, dass dieses Einsichtsrecht auch die Metadaten elektronisch geführter Patientenakten umfasse. Diese Metadaten enthalten unter anderem die Zugriffe auf die Akte und die Änderungshistorie. Darüber hinaus müsse der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Kosten für die Anfertigung der ersten Kopie einer Patientenakte aus dem Jahre 2023 in nationales Recht überführen. Die Berücksichtigung des Themas in einem aktuellen Gesetzesentwurf aus dem Bundesjustizministerium sei ein richtiger Schritt zur Umsetzung.
Hier informiert die AOK Hessen im Netz zum Thema Behandlungsfehler.
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