Bochum, 04.01.2023
Wer im Jahr 2022 selbst Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt hat, kann diese steuerlich geltend machen.
Dies gilt auch für weitere Vorsorgeaufwendungen wie zum Beispiel:
• Prämien für bestimmte Wahltarife
• Bonuszahlungen (zum Beispiel AktivBonus der KNAPPSCHAFT)
Das sogenannte Bürgerentlastungsgesetz sieht vor, dass die gesetzlichen Krankenkassen die relevanten Daten an das Finanzamt übermitteln.
Das Finanzamt prüft, in welcher Höhe die Beiträge des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden können.
Die elektronische Übermittlung der KNAPPSCHAFT an das Finanzamt gilt darüber hinaus auch für im Jahr 2022 bezogenes Krankengeld, Kinderkrankengeld oder Mutterschaftsgeld.
Über die gemeldeten Daten erhalten die Versicherten eine Bescheinigung, die im Februar 2023 versandt wird.
Da der Versand der Bescheinigung automatisch erfolgt, bittet die KNAPPSCHAFT ihre Versicherten um Verständnis dafür, dass es nicht möglich ist, aufgrund einer telefonischen oder schriftlichen Anforderung einen zeitlich früheren Versand der Bescheinigung zu erreichen.