DKG ZUR VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR GESUNDHEIT Richtige Zielsetzung – Umsetzung muss aber geprüft werden

Grundsätzlich stellen die in der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vorgesehenen Veränderungen am Rettungsschirm eine sachgerechte Weiterentwicklung der Finanzierung der Krankenhäuser in der COVID-19-Krise dar. Die grundsätzliche Systematik, die im Beirat gemeinsam entwickelt wurde, sieht vor, dass die Krankenhäuser ab dem 1. Juli fünf Kategorien zugeordnet werden. Ziel dieser Nachjustierung ist es, eine stärkere Orientierung des pauschalen Ausgleichs an den krankenhausindividuellen Erlösverlusten zu erreichen. Dies führt zu einem differenzierteren Lastenausgleich und stärkt vor allem die Krankenhäuser mit hohen Intensivkapazitäten und teuren Vorhaltekosten. „Wir müssen aber jetzt genau prüfen, ob die Zuordnung der einzelnen Kliniken zu den Kategorien sachgerecht erfolgt ist. Das BMG hat in einer Anlage bereits jedes einzelne Krankenhaus den fünf Kategorien zugeordnet. Bei solchen Zuordnungen wird es immer Diskussionspunkte geben. Hier muss genau geprüft werden, damit Krankenhäuser, die hohe Vorhaltekosten haben, nicht plötzlich in tiefere Kategorien eingestuft werden. Wir sind aber zuversichtlich, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden kann“, erklärt Dr. Gerald Gaß, Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Begrüßenswert ist, dass sich in der Rechtsverordnung die Regelungen zur Refinanzierung der Mehrkosten für persönliche Schutzausstattung wieder finden. „Masken, Schutzkittel, Handschuhe und andere zum persönlichen Schutz notwendige Ausrüstung werden weiterhin in Höhe von 50 Euro  pro Fall vergütet. Bei der Behandlung von COVID-19-Patienten verdoppelt sich diese Pauschale. Diese Regelung wird der besonderen Position und Exposition von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Krankenhaus gerecht“, so Gaß.