Der Betriebsprüfer des zuständigen Finanzamts hat jetzt bestätigt: die Leistungen, die casusQuo für Krankenkassen erbringt, sind „ein klassischer Fall von nicht umsatzsteuerpflichtigen Leistungen“ – zumindest, soweit es sich bei den Kassen um Gesellschafter der casusQuo GmbH handelt. Diese Entscheidung dürfte auch für andere Dienstleister und Arbeitsgemeinschaften von großem Interesse sein.
Hintergrund des Ganzen: Vor 2 Jahren erfolgte eine Klarstellung in den Umsatzsteuer-Richtlinien des Bundesfinanzministeriums: Leistungen von Arbeitsgemeinschaften wie casusQuo unterliegen unter bestimmten gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen nicht der Umsatzsteuerpflicht. Wir haben deshalb den casusQuo e.V. aufgelöst und unsere Kundenkassen direkt an der casusQuo GmbH beteiligt. Seit 2 Jahren sind casusQuo-Kunden nun regelmäßig nicht mehr Vereinsmitglieder, sondern Anteilseigner.
Eine Betriebsprüfung in diesem Jahr kam zu derselben Ansicht: Die für unsere Anteilseigner erbrachten Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. Anders verhält es sich bei Leistungen für Nichtgesellschafter. (Derzeit arbeitet casusQuo allerdings ausschließlich für Kassen, die zugleich Gesellschafter sind.) Aktuell stuft das Finanzamt 18 % der Erlöse von casusQuo als Erlöse für „allgemeine Verwaltungsleistungen“ ein. Diese „allgemeinen Verwaltungsleistungen“ seien umsatzsteuerpflichtig. Die Zahl entspringt jedoch offenbar der Fantasie eines Beamten und ist nicht mit Fakten belegt. Wir führen diese Festlegung deshalb einer gerichtlichen Klärung zu.
Wir freuen uns über einen Erfahrungsaustausch zu diesem Thema mit anderen betroffenen Arbeitsgemeinschaften und Dienstleistern. Melden Sie sich dazu gern bei Dr. Petra Müller oder Udo Halwe!