Die Corona-Pandemie erfasst
zunehmend alle Lebensbereiche. Für viele Arbeitgeber wird es zusehends
schwierig, die Abgabenzahlungen für ihre Beschäftigten aufzubringen. Die
Knappschaft-Bahn-See hilft allen von der Pandemie betroffenen Arbeitgebern mit
Zahlungsproblemen unbürokratisch und räumt Zahlungsaufschübe oder
Ratenzahlungen ein. Dies gilt sowohl für Arbeitgeber, die bereits eine Stundung
der Beitragszahlung beantragt haben, als auch für diejenigen, die sich erst
nach Erhalt der Zahlungsaufforderung mit der KNAPPSCHAFT bzw. Minijob-Zentrale
in Verbindung setzen.
Sind freiwillig in der Krankenkasse KNAPPSCHAFT
versicherte Selbständige wirtschaftlich von der Pandemie betroffen, können sie
auch in ihrer freiwilligen Krankenversicherung einschließlich der
Pflegeversicherung unkompliziert eine Stundung der Beiträge beantragen. Auch
hier gilt: Wer nach Ausschöpfung aller von der Bundesregierung angebotenen
Unterstützungsmaßnahmen in der Corona-Krise immer noch nicht zahlen kann, kann
eine Stundung seiner eigenen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und
zur Pflegeversicherung beantragen.
In der freiwilligen Krankenversicherung gilt
darüber hinaus: Wer als selbständig Tätiger massive Einkommenseinbrüche hat und
freiwillig krankenversichert ist, kann seine eigene Beitragsbelastung bei der
KNAPPSCHAFT reduzieren. Belaufen sich die Einkommenseinbrüche auf mehr als 25
Prozent des bisherigen Einkommens, besteht die Möglichkeit, die
Beitragsbemessungsgrundlage abzusenken – eventuell sogar bis auf das
gesetzliche Mindesteinkommen in Höhe von derzeit rund 1.070 Euro. Als Nachweis
gelten hier Bescheinigungen von Steuerberatern, eine aktuelle Gewinn- und
Verlustrechnung oder eine Selbsterklärung des Versicherten.