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Im Verdachtsfall schnelle Hilfe finden

AOK Hessen unterstützt Versicherte bei vermuteten Behandlungsfehlern / derzeit
fast 1.300 Fälle in Bearbeitung / 1,6 Millionen Euro Rückzahlungen
Bad Homburg. Die Menschen in Hessen müssen im Falle eines vermuteten
ärztlichen Behandlungsfehlers nicht ohne Unterstützung um ihr gutes
Recht kämpfen. Die gesetzlichen Krankenkassen stehen dabei an ihrer
Seite. Darauf weist die AOK Hessen hin. Allein bei der hessischen
Gesundheitskasse sind derzeit fast 1.300 solcher Fälle in Bearbeitung.
Am häufigsten betroffen: die Chirurgie.
Gleich danach kommen die Orthopädie, die innere Medizin, die Frauenheilkunde
und die Zahnmedizin. Insgesamt zeige sich, dass der Bedarf an Beratung
nicht zurückgehe – im Gegenteil. „Wenn Ärztinnen oder Ärzte Fehler machen,
fühlen sich unsere Versicherten häufig verunsichert und haben viele
Fragen. Wie kann man den Verdacht beweisen? Welche Chancen hat man
überhaupt? Wie geht man konkret vor? Meine Empfehlung: Betroffene sollten
sich zunächst unbedingt an ihre Krankenkasse wenden“, sagt Robin Diedering,
der für das Behandlungsfehlermanagement der AOK Hessen verantwortlich
ist. Nach einem Erstgespräch, in dem die Versicherten über grundsätzliche
Fragen der Arzthaftung und der Patientenrechte aufgeklärt würden,
folge eine genaue Überprüfung des Falles durch den medizinischen Dienst
der Krankenversicherung (MDK). Die AOK fordere dazu zunächst sämtliche
Unterlagen bei den beteiligten Medizinerinnen und Medizinern an. „Das gesamte
Verfahren ist für unsere Versicherten natürlich kostenfrei. Am Ende
steht ein wissenschaftliches Gutachten, in dem das Vorliegen eines Behandlungsfehler
entweder bejaht oder ausgeschlossen wird“, sagt Diedering.
Falls der MDK einen ärztlichen Behandlungsfehler erkennt, rät die AOK Hessen
zum Einschalten einer geeigneten und auf das Thema spezialisierten Anwältin
oder eines Anwalts. Auch hier steht die Gesundheitskasse mit Rat und
Tat zur Seite, etwa beim Einholen weiterer Expertisen. In Einzelfällen und in
enger Abstimmung mit dem Anwalt des Geschädigten könne es auch sinnvoll
sein, den umgekehrten Weg zu gehen und abzuwarten, bis die betroffene
Krankenkasse ihre Ansprüche durchgesetzt habe. „Eigene Forderungen sind
dann viel leichter geltend zu machen. Aber auch das beraten wir mit unseren
Versicherten in einem ausführlichen Erstgespräch“, sagt Robin Diedering. Die
AOK Hessen konnte im letzten Jahr rund 1,6 Millionen Euro erfolgreich von
Schädigern zurückfordern, die fehlerhafte Leistungen erbracht haben. Und:
Der Service der AOK bezieht sich nicht nur auf die Prüfung ärztlicher Behandlungsfehler
im Krankenhaus oder der Praxis. Ebenfalls geprüft werden können

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etwa Verdachtsfälle von Fehlern in der Pflege, bei vermuteten Fehlern von
z.B. Physiotherapeuten oder Hebammen, aber auch bei dem Verdacht eines
Produktfehlers, etwa nicht korrekt funktionierende Herzschrittmacher oder defekte
Hüftprothesen.
Im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern und Patientenrechten hat die
AOK-Gemeinschaft erst vergangene Woche ein Positionspapier veröffentlicht.
Es sieht vor allem eine Verkürzung der Verfahren bei Behandlungs- und Pflegefehlern
sowie Beweiserleichterungen für Patientinnen und Patienten vor.
„Die Erfahrungen aus der täglichen Beratung und Unterstützung unserer Versicherten
im Falle vermuteter Behandlungsfehler zeigen, dass eine Weiterentwicklung
des Patientenrechtegesetzes von 2013 notwendig ist“, sagt Ralf
Metzger, Unternehmenssprecher der AOK Hessen. Die AOK macht in ihrem
Papier konkrete Verbesserungsvorschläge, um die Möglichkeiten zur Einsicht
in die Behandlungsunterlagen zu verbessern und die Hürden zum Nachweis
von Behandlungsfehlern zu senken. So muss die Ärztin oder der Arzt nach
bisheriger Rechtslage über Behandlungsfehler nur Auskunft geben, wenn Patienten
aktiv danach fragen. Auf eigene Initiative müssen sie nur informieren,
wenn sie damit gesundheitliche Gefahren für den Patienten abwenden können.
„Das muss sich ändern. Ärzte sollten gesetzlich dazu verpflichtet werden,
ihre Patientinnen und Patienten auch ohne deren aktive Nachfrage über vermutete
Behandlungsfehler zu informieren“, sagt Metzger.
Hier informiert die AOK Hessen im Netz zum Thema Behandlungsfehler:
https://www.aok.de/pk/hessen/inhalt/behandlungsfehler-so-hilft-die-aok-8/