Zur heutigen Beschlussfassung des COVID-19-Schutzgesetzes im Bundesrat erklärt das Präsidium der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) im Namen aller Mitgliedsverbände, dass die Krankenhäuser in Deutschland aktuell keine Möglichkeit haben, die im Gesetz vor-gesehenen verpflichtenden Datenlieferungen vollständig zu erfüllen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und ihre Mitgliedsverbände unterstützen grundsätzlich das Ziel der Politik, ein umfassendes Bild über das pandemische Geschehen in Deutschland zu erhalten. Sie weisen aber mit Nachdruck darauf hin, dass der vom Gesetzgeber vorgesehene Datensatz, der zukünftig täglich von allen Krankenhäusern an die Gesundheitsämter übermittelt werden soll, mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Software und digitalen Anbindung an die Gesundheitsämter nicht leistbar ist. Mit diesem Gesetz überzieht das Bundesgesundheitsministerium die Krankenhäuser mit täglichen Verpflichtungen zur Datenlieferung, für die den Krankenhäusern bis heute keine digitalen Schnittstellen zur Verfügung stehen, deren inhaltliche Definition teilweise so unbestimmt ist, dass den gesetzlichen Verpflichtungen nicht sicher gefolgt werden kann, und deren Aussagekraft zur Beurteilung der pandemischen Lage zweifelhaft ist. Obwohl die Deutsche Krankenhausgesellschaft seit Monaten in Arbeitsgruppen und Workshops immer wieder auf die Möglichkeiten und Grenzen der Datenlieferungen hingewiesen hat, haben wöchentlich neue Forderungen der politischen Leitung des Gesundheitsministeriums die vorliegende Gesetzgebung massiv belastet und überfordert. Praxistauglichkeit und Umsetzbarkeit dieser Datenabfragen wurden vielfach komplett ausgeblendet. Wir werden nicht zulassen, dass das Bundesgesundheitsministerium mit diesem Gesetz der Öffentlichkeit suggeriert, dass ab dem 17. September 2022 alle Krankenhäuser den geforderten umfassenden Datenkranz liefern, obwohl dies teilweise weder objektiv technisch noch vom manuellen Aufwand her leistbar ist. Die Verantwortung für diese andauernde Misere trägt der Bundesgesundheitsminister und nicht die seit über zwei Jahren mit der Pandemiebekämpfung belasteten Krankenhäuser. Insbesondere Belegungsdaten am Wochenende werden die Akutkrankenhäuser bis auf Weiteres erst dann liefern können, wenn die entsprechenden digitalen Schnittstellen zwischen den Krankenhaus-Informationssystemen und dem DEMIS-Meldeportal des Bundes zur Verfügung stehen. Auch Rehabilitationskliniken, Tageskliniken und psychiatrische Fachkliniken werden ohne digitale Schnittstellen keine Belegungsdaten liefern können, ausgenommen davon sind die Meldungen nach § 6 Infektionsschutzgesetz. Darüber hinaus weist die Deutsche Krankenhausgesellschaft darauf hin, dass die folgenden von der Politik geforderten Daten auch über den Jahreswechsel hinaus nicht oder nur in abweichender Form gemeldet werden: Die Zahl der betreibbaren Betten nicht täglich, sondern einmal wöchentlich und darüber hinaus lediglich bei signifikanten Datenänderungen Keine zusätzlichen indikationsbezogenen Meldungen der Notfallkapazitäten jenseits der existierenden länderspezifischen Meldungen Keine flächendeckenden differenzierten Meldungen über Todesfälle an oder mit Corona, sondern gezielte Studien in ausgewählten Krankenhäusern Keine flächendeckenden differenzierten Meldungen über die Krankenhausaufnahme mit oder wegen Corona, sondern gezielte Studien in ausgewählten Krankenhäusern Des Weiteren fordert die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit Nachdruck die sofortige und ersatzlose Integration der Datenmeldungen aus dem Bereich der Intensivversorgung (DIVI-Intensivregister), sobald diese Daten ebenfalls automatisiert aus dem Krankenhausinformationssystem an das DEMIS-Portal gemeldet werden können. Doppellieferungen, auch aufgrund landesspezifischer Vorgaben, müssen ausgeschlossen werden. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und ihre Mitgliedsverbände fordern die Politik mit Nachdruck auf, jegliche Sanktionen aufgrund der oben beschriebenen Abweichungen von der gesetzlichen Meldepflicht zu unterlassen. Sie erklären allen Mitgliedskrankenhäusern ihre Unterstützung, sollte es dennoch zu Sanktionen durch die Gesundheitsämter kommen. |