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Langer Atem lohnt sich: Leistungen von casusQuo grundsätzlich umsatzsteuerfrei

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Pressemitteilung

Hannover, 17.02.2026   Langer Atem lohnt sich: Leistungen von casusQuo grundsätzlich umsatzsteuerfrei   Mit Datum vom 6. Februar 2026 ist die Entscheidung endlich rechtskräftig: Die Leistungen der casusQuo GmbH für ihre Gesellschafter sind vollumfänglich von der Umsatzsteuer befreit. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit das Niedersächsische Landesamt für Steuern eingeschaltet. Nach dessen Stellungnahme gilt nun die Klage von casusQuo gegen den Umsatzsteuerbescheid 2023 als erledigt. Unmittelbar darauf hat das Finanzamt Hannover-Nord einen geänderten Steuerbescheid versandt. „Wir betrachten uns bereits seit unserer Gründung ja eigentlich als eine Art Abteilung der Krankenkassen“, so casusQuo-Geschäftsführer Udo Halwe. „Deshalb haben wir auch seit 2003 die Ansicht vertreten, dass unsere Leistungen umsatzsteuerfrei sein müssen.“ 23 Jahre und zahllose rechtliche Schritte später teilt nun auch das zuständige Betriebsfinanzamt die Auffassung der hannoverschen DRG-Spezialisten. Auch die zunächst noch als umsatzsteuerpflichtig bezeichneten „allgemeinen Verwaltungsleistungen“ sind vollumfänglich umsatzsteuerbefreit. Einzig die Leistungen für Krankenkassen, die nicht dem Kreis der casusQuo-Gesellschafter angehören, werden weiterhin mit der Umsatzsteuer belegt. „Die für den Fall einer anderslautenden Gerichtsentscheidung auf einem Sonderkonto geparkten Umsatzsteuersummen können wir jetzt kurzfristig an unsere Gesellschafter auskehren“, freut sich Udo Halwe und kann sich einen Nachsatz nicht verkneifen: „Ebenso hartnäckig wie für die Umsatzsteuerfreiheit arbeiten wir daran, dass Krankenkassen dringend benötigte Milliardenbeträge nicht mehr versenken müssen, weil sie verpflichtet sind, Krankenhausrechnungen ungeprüft zu bezahlen.“   Pressekontakt casusQuo:
Elke Lütkemeier
elke.luetkemeier@casusQuo.de
0511 936644-241
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