Heute im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht: Minijobberinnen und Minijobber können künftig 520 Euro statt
450 Euro durchschnittlich monatlich verdienen.
Der gesetzliche Mindestlohn, der ab dem 1. Juli
2022 bei 10,45 Euro liegt, erhöht sich ab dem 1. Oktober 2022 auf 12 Euro je
Zeitstunde. Zudem wird ab Oktober 2022 die Minijob-Grenze dynamisch und am
Mindestlohn ausgerichtet angepasst. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze
künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn
orientiert. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze.
Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde wird
somit die Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 entsprechend auf 520 Euro
monatlich erhöht.
Neuregelungen auch beim
Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze
Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst
die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen hiervon sind gelegentliche
nicht vorhersehbare Überschreitungen. Aktuell ist die Höhe der Verdienste in
den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens unerheblich. Als gelegentlich
wird dabei ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines
Zeitjahres, also innerhalb von 12 Monaten, angesehen. Diese Regelung ergibt
sich bisher ausschließlich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien.
Zukünftig wird das unvorhersehbare Überschreiten
gesetzlich geregelt. Gelegentlich ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten
bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die
Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen. Eine Minijobberin oder ein
Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem
Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.
Wichtiger Hinweis für
Rentnerinnen und Rentner:
Für Rentenbezieherinnen und -bezieher gelten unter
Umständen kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenzen. Mit Erhöhung der
Verdienstgrenze im Minijob ab dem 1. Oktober 2022 sollten Rentnerinnen und
Rentner die Hinzuverdienstgrenze bei der Ausübung eines Minijobs im Blick
behalten. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro für
Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bleibt
nach aktuellem Stand für 2022 unverändert. Dieser Grenzbetrag gilt auch für
Bezieher der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL).
Für Bezieherinnen und Bezieher einer Altersrente
vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt für das Jahr 2022 noch eine höhere
Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro. Die Regierungskoalition hat im
Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass dieser Grenzbetrag fortgeschrieben
werden soll. Insofern werden derzeit für 2023 Modifikationen der
Hinzuverdienstregelungen für alle Renten diskutiert; die weitere Entwicklung
bleibt abzuwarten.