GKV-Spitzenverband

DiGA wachsen – Qualität und Preise müssen Schritt halten


Seit 2020 stehen Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Verfügung. Der aktuelle Bericht über die Inanspruchnahme und Entwicklung der Versorgung mit DiGA zeigt, dass sich die sogenannten Apps auf Rezept nach über fünf Jahren in der Versorgung etabliert haben. Im Berichtszeitraum vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2025 wurden insgesamt 1,6 Millionen DiGA nach ärztlicher Verordnung oder Genehmigung von den Krankenkassen in Anspruch genommen. Die Leistungsausgaben der GKV für DiGA belaufen sich seit Beginn ihrer Verordnungsfähigkeit auf insgesamt rund
400 Millionen Euro. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Inanspruchnahme um
63 Prozent.

Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des
GKV-Spitzenverbandes: „Die Bedeutung der Apps auf Rezept in der Versorgung wächst. Neben den steigenden Verordnungszahlen zeigt sich das daran, dass mehr als die Hälfte der zur Erprobung aufgenommenen Anwendungen zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurde. Diese Anwendungen haben ihren Nutzen für die Patientinnen und Patienten unter Beweis gestellt. Aber wir sehen auch, dass die meisten DiGA nach wie vor zunächst ohne einen Nutzennachweis in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen werden und dennoch von den Krankenkassen zu ihren beliebig hohen Herstellerpreisen finanziert werden müssen. Auch wurden zuletzt immer mehr DiGA wieder aus dem
DiGA-Verzeichnis gestrichen, da sie auch im Verlauf keinen Nutzen für die Versorgung nachweisen konnten. Damit bleiben die Apps auf Rezept insgesamt immer noch hinter ihren Möglichkeiten zurück. Dies führt zu teilweise mangelnder Akzeptanz bei der Ärzteschaft und den Patientinnen und Patienten. Ein klarer frühzeitig nachgewiesener Patientennutzen ist und bleibt der Schlüssel für den Erfolg von digitalen Gesundheitsanwendungen.“ Baustelle Nutzenbewertung Die Nutzenbewertung von DiGA zeigt nach wie vor Handlungsbedarf. Insgesamt wurden 74 DiGA in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Nur weniger als jede fünfte DiGA konnte mit ihrer Aufnahme einen Nutzen nachweisen. 16 DiGA wurden zudem wieder komplett aus dem Leistungskatalog gestrichen, da sie keinen Nutzen für die Versorgung nachweisen konnten. Ende 2025 waren somit lediglich noch 58 DiGA im GKV-Leistungskatalog enthalten. Baustelle Preise Die Preisbildung von DiGA ist ein strukturelles Problem. Der Gesetzgeber ermöglicht es den herstellenden Unternehmen, den Preis ihrer DiGA im ersten Jahr einseitig in beliebiger Höhe festzulegen. Diese beliebige Preissetzung ist sogar unabhängig davon, ob für die DiGA bereits ein Nutzen belegt werden konnte oder nicht. Bislang zeigen die Preise eine Spannbreite von 119 Euro bis zu 2.077 Euro. Dabei sind die Preise über die Jahre von durchschnittlich 411 Euro im ersten Berichtsjahr auf
544 Euro im Jahr 2025 deutlich angestiegen. Die zwischenzeitlich verhandelten Preise für 40 DiGA liegen mit durchschnittlich 227 Euro hingegen deutlich darunter. Dies zeigt, dass die freie Preisfestlegung im ersten Jahr systematisch zu deutlich überhöhten Preisen führt. Krankenkassen müssen Millionen vorfinanzieren Die meisten DiGA werden zunächst für ein Jahr zur Erprobung in das
DiGA-Verzeichnis aufgenommen und müssen vom ersten Tag an von der GKV bezahlt werden. Diese Erprobungsphase, in der der Nutzen noch nicht belegt wurde, wird oft deutlich darüber hinaus verlängert. Somit treten die zwischen GKV-Spitzenverband und herstellenden Unternehmen verhandelten Preise im Regelfall erst rückwirkend in Kraft. Die Krankenkassen mussten dadurch den herstellenden Unternehmen seit 2020 insgesamt 63 Millionen Euro vorfinanzieren. Über 7 Millionen Euro wurden zudem für DiGA ausgegeben, die keinen Nutzen nachgewiesen haben und mittlerweile wieder aus dem Verzeichnis gestrichen wurden. Ein Rückzahlungsanspruch besteht hierfür nicht. Politische Korrektur notwendig Die bestehenden Erprobungs- und Preismechanismen für DiGA bedeuten für die Solidargemeinschaft der 75 Millionen gesetzlich Versicherten nennenswerte finanzielle Risiken. In Anbetracht der finanziellen Entwicklung in der GKV passen Preise, die von den Krankenkassen ohne Nutzennachweis und ohne Verhandlung gezahlt werden müssen, nicht mehr in die Zeit. Vor diesen Hintergründen sind die Vorschläge der FinanzKommission Gesundheit vom 30.03.2026 zur Anpassung der Regelungen zur Erprobung und Preisbildung von Digitalen Gesundheitsanwendungen sehr zu begrüßen: Verhandelte Vergütungsbeträge für DiGA müssen insofern ab dem ersten Erstattungstag gelten. DiGA dürfen nur mit nachgewiesenem Nutzen in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen werden.
Die Pressemitteilung und den DiGA-Bericht finden Sie hier:
www.gkv-spitzenverband.de
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