vdek

Epidemiologisch sinnvolles Gesetz zum Schutz der Bevölkerung in Pandemielage Beteiligung der PKV an den Impfkosten aber dringend erforderlich

Das 3. Bevölkerungsschutzgesetz ist heute vom Bundestag in 1. Lesung beraten worden. In diesem Kontext wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, per Verordnung sowohl für GKV-Versicherte als auch für Nicht-GKV-Versicherte einen Anspruch auf bestimmte Schutzimpfungen und Testungen zulasten der GKV festzulegen. Explizit werden Testungen auf die saisonale Influenza und Impfungen gegen das SARS-CoV 2-Virus genannt. So soll der Grundstein für eine flächendeckende Covid-19-Impfkampagne gelegt werden.

Anzeige

Dazu Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek): „Das Gesetz ist aus epidemiologischer Sicht sinnvoll, denn es geht darum, in einer zeitlich unkalkulierbaren Pandemiesituation weiter handlungsfähig zu sein. Testungen und Impfungen sind notwendige Maßnahmen im Sinne des Infektionsschutzes der Bevölkerung. Wir begrüßen, dass es im Laufe der Debatte über den Entwurf Klarstellungen bei den Ermächtigungsregelungen gegeben hat. So gilt jetzt zunächst der Vorbehalt des Parlaments – dieses muss zunächst die epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen.

Kritisch sehen wir die Finanzierungsregelungen. So kann das BMG in der Rechtsverordnung regeln, Testungen und Schutzimpfungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu finanzieren, und zwar auch für PKV-Versicherte. Hier brauchen wir eine richtige Zuordnung der Verantwortlichkeiten. Es bedarf daher einer gesetzlichen Regelung, die der PKV die Kostenübernahme für ihren Versichertenanteil zuordnet. Der Gesetzgeber hat mit dem Krankenhauszukunftsgesetz bei den Krankenhaus-Coronaprämien gezeigt, dass eine entsprechende gesetzliche Klarstellung möglich ist.“