Masern werden häufig als Kinderkrankheit abgetan. Dabei können sie zu schweren Komplikationen wie Mittelohr-, Lungen- und Hirnhautentzündungen führen. Um bestehende Impflücken zu schließen, wird ab dem 1. März 2020 die Masernimpfung in Schulen, Kindertagesstätten und anderen Gemeinschaftseinrichtungen zur Pflicht.
Von der neuen Impfpflicht erfasst sind auch Beschäftigte in diesen Einrichtungen oder im medizinischen Bereich, die nach 1970 geboren sind. Es hapert vor allem an der zweiten Masernimpfung: Laut Robert-Koch-Institut waren 2017 nur 92,8 Prozent der Schulanfänger doppelt geimpft. Die zweite Impfung ist aber wichtig, weil eine einmalige Impfung noch keinen sicheren Schutz garantiert.
Wo ist er nur?
Zu bedenken ist auch: 20 Prozent der Bürgerinnen und Bürger Hessens wissen laut einer Umfrage im Auftrag der AOK Hessen nicht, wo ihr Impf-Pass ist und wie gut sie geschützt sind. Immerhin haben 60 Prozent ihren Impf-Status ungefähr im Kopf. Es zeigt sich auch ein deutlicher Unterschied zwischen Männern und Frauen: 71 Prozent der Männer sagen von sich, dass sie die empfohlenen Schutzimpfungen kennen. Allerdings trauen sich das 78 Prozent der Frauen zu.
Auch Erwachsene müssen
Das neue Gesetz sieht vor, dass alle Kinder beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Das gilt auch für Kinder, die bei privaten Tagesmüttern oder -vätern untergebracht sind. Personen, die mit Kindern arbeiten oder in der Medizin tätig sind und die nach 1970 geboren sind, müssen die Impfungen ebenfalls nachweisen.
Hohe Geldbußen
Ist ein Kind nicht geimpft, kann es zum Beispiel vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf nicht in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen arbeiten. Der Nachweis kann durch den Impfpass, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – falls man schon Masern gehabt hat – ein ärztliches Attest erbracht werden. Für Kinder, die schon im Kindergarten, in der Schule oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen sind, muss der Nachweis bis zum 31. Juli 2021 bei der Einrichtungsleitung vorgelegt werden. Erfolgt dies nicht, gilt das künftig als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Eine Geldbuße kann auch gegen KiTa-Leitungen verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen, oder gegen nicht geimpftes Personal oder Bewohner von Gemeinschaftseinrichtungen.