Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek, erklärte: „Wir begrüßen, dass der Bundesgesundheitsminister nun rasch nach Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) eine Rechtsverordnung (DiGAV) vorgelegt hat, die es den Krankenkassen ermöglichen soll, die Kosten digitaler Gesundheitsanwendungen – Apps auf Rezept – durch die gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten. Die Rechtsverordnung macht zudem Vorgaben, die in Hinblick auf Sicherheit, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit der Apps gestellt werden müssen. Damit ist eine weitere wichtige Voraussetzung geschaffen, um gute und wirksame Anwendungen zügig in die Regelversorgung aufzunehmen.“
Allerdings hat der Ersatzkassenverband auch Nachbesserungsbedarf. Positiv ist zwar, dass die Datenverarbeitung bei den Apps auf Rezept im Ausland eingeschränkt sowie die Verarbeitung zu Werbezwecken ausgeschlossen werden. Zudem gilt eine Verschwiegenheitsverpflichtung für die Hersteller. Allerdings sind die Anforderungen nicht verbindlich genug als Norm definiert. Zwar kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ab dem 1.1.2022 vom Hersteller Nachweise in Form von Zertifikaten über die Erfüllung von Anforderungen an Daten- und Verbraucherschutz verlangen, aber es handelt sich dabei nur um eine Kann-Regelung. Statt allein auf die Selbstauskünfte der Hersteller zu setzen, sollten deren Angaben zumindest stichprobenartig geprüft werden. „Die Menschen müssen darauf vertrauen können, dass der Datenschutz gesichert ist. Deshalb müssen die Anforderungen an die Hersteller verbindlicher geregelt und überprüft werden“, so Elsner.
Zudem fordern die Ersatzkassen, dass die zu erbringenden Nachweise über die positiven Versorgungseffekte noch strenger definiert werden. Dieser Nutzen muss daher ohne Ausnahme über qualitativ hochwertige Studien nachgewiesen werden. „Ein bisschen mehr Komfort ist kein Maßstab für bessere Versorgung“, so Elsner. Der medizinische Nutzen einer App sollte ganz klar im Vordergrund stehen.