- Immer noch fallen Personengruppen durchs Raster
- Bentele fordert Bundestag auf, Flickenteppich zu beseitigen
Nach der 300-Euro-Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP) kommt nun die 300-Euro-Energiepreispauschale für Rentner. Das hat das Bundeskabinett heute beschlossen. Das Finanzministerium zahlt die EPP über die Lohnsteuer aus, das Ministerium für Arbeit und Soziales über die Rente. Dazu erklärt VdK-Präsidentin Verena Bentele:
„Der VdK begrüßt ausdrücklich, dass Rentnerinnen und Rentner nun auch die 300-Euro-Energiepreispauschale erhalten. Dafür haben wir uns vehement eingesetzt. Allerdings wird diese Rentenbeziehenden-Energiepreispauschale (RentEPP) nicht im Einkommensteuerrecht geregelt, wie die EPP für Erwerbstätige, sondern in einem Einzelgesetz. Dadurch erweitert sich der Flickenteppich. Außerdem fallen immer noch Personengruppen durchs Raster, die die 300 Euro dringend brauchen.“
Dazu gehören nach Berechnungen des VdK folgende Bevölkerungsgruppen:
– Pflegende Angehörige ohne Erwerbstätigkeit und ohne eigene
Rente,
– Eltern in Elternzeit, jenseits des Elterngeldbezugs,
– Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld und Krankengeld ohne aktives
Dienstverhältnis,
– Rentnerinnen und Rentner in der passiven Phase der Altersteilzeit,
– Vorruheständler,
– Rentnerinnen und Rentner, die nur eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG) oder aus der Unfallversicherung beziehen.
Beispiel Studierende:
Für die 200-Euro-Energiepreispauschale an Studierende gibt es noch keinen
Vorschlag. Es fehlt wohl schon eine vollständig Liste aller Universitäten,
Hochschule und Fachschulen. Studenten (200 Euro), die einen Nebenjob haben (EPP
300 Euro), Bafög (Heizkostenzuschuss I+II 230 Euro + 345 Euro) und Kindergeld
(100 Euro) beziehen und Halbwaisen (RentEPP 300 Euro) sind, kommen auf
Einmalzahlungen von 1.475 Euro. Diejenigen, älter als 25 sind und keine Zeit
zum Jobben haben, dagegen nur auf 200 Euro.
Beispiel Krankengeld:
1. Wer im September 2022 Krankengeld bezieht und einen ungekündigten
Arbeitsvertrag hat, bekommt das Geld ganz normal als Erwerbstätiger vom
Arbeitgeber.
2. Wer im September 2022 Krankengeld bezieht und bereits gekündigt wurde, hat
es schwerer:
a. Er hat in 2022 noch mindestens einen Tag Gehalt bezogen, dann bekommt er die
300 Euro über die Steuerrückerstattung. Er muss also eine Steuererklärung
machen.
b. Er bekommt bereits seit 2021 Krankengeld, dann bekommt er keine 300 Euro.
Dreimal das gleiche Einkommen, dreimal die gleiche finanziell schwierige Situation,
drei unterschiedliche Regeln. Wer am wenigsten hat, weil er schon am längsten
im Krankengeld ist, bekommt nichts.
Einfache Lösung in der Einkommensteuer:
Wer zwischen dem 1. September 2022 und 1. Dezember 2022 in Rente geht, erhält
sowohl die EPP als auch die RentEPP. Gleiches gilt für Rentnerinnen und Rentner
mit Nebenjob. Auch die Einmalzahlung in der Grundsicherung von Juli kann
zusätzlich zu den beiden Pauschalen bezogen werden.
Der VdK schlägt vor, im Einkommensteuergesetz einen Anspruch auf die EPP für
alle unbeschränkt Steuerpflichtigen zu schaffen. Die Erwerbstätigen erhielten
sie, wie bereits geschehen, über den Abzug von der Lohnsteuer, die Rentner von
der Rentenversicherung. Alle, die jetzt durchs Raster gefallen sind, hätten
trotzdem einen Anspruch, den sie dann in der Steuererklärung geltend machen
müssen. Dort könnten auch die Einzelfälle der Doppelzahlungen ausgeglichen
werden, ohne aufwendigen Datenaustausch.
Mittelfristig brauchen wir einen Auszahlungsmechanismus an alle Bürgerinnen und
Bürger, wie für das Klimageld geplant. Eine Verknüpfung mit den Einkommensdaten
der Finanzämter würde auch sozial gestaffelte Zahlungen ermöglichen.