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Insolvenz des Apothekendienstleisters AvP Ersatzkassen richten Treuhandkonten für offene Forderungen von Apotheken ein

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) hat mit dem Insolvenzverwalter des Apotheken-Abrechnungsdienstleisters AvP eine Treuhandvereinbarung geschlossen. Demnach werden die sechs Ersatzkassen (TK, BARMER, DAK-Gesundheit, KKH, hkk und HEK) noch offene Vergütungsansprüche von Apotheken auf das Konto eines neutralen Treuhänders (hww) einzahlen, bis die Apotheken mit dem AvP-Insolvenzverwalter die strittige Rechtslage geklärt haben. Hintergrund: Der Insolvenzverwalter geht davon aus, dass die von ihm nicht freigegebenen Forderungen der Apotheken zur Insolvenzmasse von AvP gehören. Einige betroffene Apotheken und deren Interessenvertreter haben hier teilweise eine andere Rechtsauffassung. Die Ersatzkassen hatten an die AvP bis einschließlich August 2020 umfangreiche Abschlagszahlungen für Forderungen aus Rezepten getätigt, die dem Dienstleister zur Abrechnung vorlagen. In Folge der Insolvenz wurden diese Gelder aber nicht mehr an die Apotheken ausgezahlt.

Klärung von Ansprüchen kann nur mit Insolvenzverwalter erfolgen

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Der vdek weist darauf hin, dass den Ersatzkassen eine unmittelbare Zahlung an die Apotheken aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht erlaubt ist. Die Apotheken können ihre etwaigen Ansprüche deshalb nur mit dem Insolvenzverwalter klären.

Der vdek geht insgesamt davon aus, dass die noch offenen Beträge – vor allem bei den öffentlichen Apotheken – wesentlich geringer sind als die von den Apotheken ursprünglich geforderten Rechnungsbeträge. Grund sind die vor Insolvenzeröffnung an die AvP bereits geleisteten Abschlagszahlungen.

Die AvP betrieb eines der größten Apothekenabrechnungszentren Deutschlands mit circa 3.500 Kunden und einem jährlichen Abrechnungsvolumen von rund sieben Milliarden Euro. Nach Insolvenzantragstellung am 16. September 2020 hat sie sukzessive ihren Geschäftsbetrieb eingestellt.